{"id":117,"date":"2023-04-24T10:03:58","date_gmt":"2023-04-24T08:03:58","guid":{"rendered":"http:\/\/schornsteinfeger-innung-saarland.de\/?p=117"},"modified":"2023-05-24T11:36:53","modified_gmt":"2023-05-24T09:36:53","slug":"aufgaben-des-bevollmaechtigten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/schornsteinfeger.saarland\/index.php\/2023\/04\/24\/aufgaben-des-bevollmaechtigten\/","title":{"rendered":"Aufgaben des Bevollm\u00e4chtigten"},"content":{"rendered":"<p>Auszug aus dem Gesetz \u00fcber das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz &#8211; SchfHwG) SchfHwG Ausfertigungsdatum: 26.11.2008 Vollzitat: &#8220;Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist&#8221; Stand: Zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 284 V v. 31.8.2015 I 1474<\/p>\n<p><strong>Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister \u00a7 13 Allgemeine Aufgaben der bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister <\/strong><\/p>\n<p>Die bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigent\u00fcmer nach \u00a7 1 Abs. 1 und 2 und f\u00fchren die Kehrb\u00fccher. \u00a7 14 Durchf\u00fchrung der Feuerst\u00e4ttenschau und Erlass des Feuerst\u00e4ttenbescheids durch bevollm\u00e4chtigte Bezirksschornsteinfeger (1) Die bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen pers\u00f6nlich zweimal w\u00e4hrend des Zeitraums ihrer Bestellung s\u00e4mtliche Anlagen in den Geb\u00e4uden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung \u00fcber kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuf\u00fchren sind, und pr\u00fcfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerst\u00e4ttenschau). Eine Feuerst\u00e4ttenschau darf fr\u00fchestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerst\u00e4ttenschau durchgef\u00fchrt werden. (2) Bei der Feuerst\u00e4ttenschau setzen die bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger gegen\u00fcber den Eigent\u00fcmern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung \u00fcber kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuf\u00fchren sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerst\u00e4ttenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerst\u00e4ttenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Stellen die bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerst\u00e4ttenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorl\u00e4ufige Sicherungsma\u00dfnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsma\u00dfnahme ist auch die vorl\u00e4ufige Stilllegung einer Anlage zul\u00e4ssig. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist unverz\u00fcglich \u00fcber die ergriffenen Sicherungsma\u00dfnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsma\u00dfnahmen zu verf\u00fcgen oder die vorl\u00e4ufigen Sicherungsma\u00dfnahmen aufzuheben. \u00a7 15 Anlassbezogene \u00dcberpr\u00fcfungen durch bevollm\u00e4chtigte Bezirksschornsteinfeger Die bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchf\u00fchrung von \u00dcberpr\u00fcfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1.\u00a0\u00a0 die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gew\u00e4hrleistet ist oder 2.\u00a0\u00a0 unmittelbar von der Anlage sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestma\u00df beschr\u00e4nkt werden. Die \u00dcberpr\u00fcfung ist der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unter Angabe der Gr\u00fcnde und des Ergebnisses unverz\u00fcglich anzuzeigen. \u00a7 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH &#8211; www.juris.de &#8211; Seite 8 von 16 &#8211; \u00a7 16 Weitere Aufgaben der bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger Den bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen \u00fcber die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abf\u00fchrung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist. \u00a7 14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend. \u00a7 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister (1) F\u00fcr die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im \u00dcbrigen \u00a7 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Ma\u00dfgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerst\u00e4ttenschau (\u00a7 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegen\u00fcber den Eigent\u00fcmern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung \u00fcber kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuf\u00fchren sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerst\u00e4ttenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerst\u00e4ttenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Stellen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerst\u00e4ttenschau nach Absatz 1 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorl\u00e4ufige Sicherungsma\u00dfnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsma\u00dfnahme ist auch die vorl\u00e4ufige Stilllegung einer Anlage zul\u00e4ssig. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist unverz\u00fcglich \u00fcber die ergriffenen Sicherungsma\u00dfnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsma\u00dfnahmen zu verf\u00fcgen oder die vorl\u00e4ufigen Sicherungsma\u00dfnahmen aufzuheben. (3) F\u00fcr kehr- und \u00fcberpr\u00fcfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerst\u00e4ttenschau mehr durchzuf\u00fchren ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerst\u00e4ttenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigent\u00fcmern zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn 1.\u00a0\u00a0 die Eigent\u00fcmer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerst\u00e4ttenbescheides stellen oder 2.\u00a0\u00a0 den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchf\u00fchrung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung \u00fcber kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigent\u00fcmern verweigert wird. Der Feuerst\u00e4ttenbescheid nach den S\u00e4tzen 1 und 2 gilt nur f\u00fcr den Zeitraum bis zur n\u00e4chsten Feuerst\u00e4ttenschau. \u00a7 18 Berufspflichten der bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger (1) Die bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgem\u00e4\u00df und gewissenhaft, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuf\u00fchren. (2) Bevollm\u00e4chtigte Bezirksschornsteinfeger d\u00fcrfen keine Bescheinigungen nach \u00a7 16 Satz 1 f\u00fcr Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angeh\u00f6rige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. \u00a7 11 gilt entsprechend. \u00a7 19 F\u00fchrung des Kehrbuchs (1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1.\u00a0\u00a0 Vor- und Familienname sowie Anschrift a)\u00a0\u00a0 des Eigent\u00fcmers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder b)\u00a0\u00a0 des Verwalters nach \u00a7 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, falls die Anlage zum Sondereigentum geh\u00f6rt, des Wohnungseigent\u00fcmers und, falls davon abweichend, des Betreibers, dessen Namen und Anschrift der Verwalter den bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen hat, oder c)\u00a0\u00a0 der Wohnungseigent\u00fcmer, falls kein Verwalter bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiber, deren Namen und Anschriften die Wohnungseigent\u00fcmer den bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen haben; 2.\u00a0\u00a0 Art, Brennstoff, Nennw\u00e4rmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben \u00fcber ihren Betrieb und Standort; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH &#8211; www.juris.de &#8211; Seite 9 von 16 &#8211; 3.\u00a0\u00a0 die nach den Rechtsverordnungen nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung \u00fcber kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach \u00a7 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausf\u00fchrung; 4.\u00a0\u00a0 das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerst\u00e4ttenschau; 5.\u00a0\u00a0 in dem Formblatt nach \u00a7 4 vermerkte M\u00e4ngel oder selbst festgestellte M\u00e4ngel und das Datum des Abstellens der M\u00e4ngel; 6.\u00a0\u00a0 das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht; 7.\u00a0\u00a0 das Datum und das Ergebnis einer \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 15 Satz 1; 8.\u00a0\u00a0 die f\u00fcr die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des \u00a7 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Ma\u00dfgabe der \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes. Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nicht ohnehin auf Grund ihrer T\u00e4tigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgef\u00fcllten Formbl\u00e4ttern nach \u00a7 4. (2) Die bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sind daf\u00fcr verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollst\u00e4ndig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise ver\u00e4ndert werden, dass die urspr\u00fcngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu f\u00fchren. Es muss j\u00e4hrlich abgeschlossen werden. (3) Bei der \u00dcbergabe des Bezirks sind das Kehrbuch und die f\u00fcr die F\u00fchrung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollst\u00e4ndig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin zu \u00fcbergeben. Gleichzeitig haben die \u00dcbergebenden alle durch die hoheitliche T\u00e4tigkeit erlangten Daten bei sich zu l\u00f6schen. (4) Das Kehrbuch sowie die f\u00fcr die F\u00fchrung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschlie\u00dflich der eingereichten Formbl\u00e4tter sind durch die jeweils zust\u00e4ndigen bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine l\u00e4ngere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu l\u00f6schen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. (5) Bevollm\u00e4chtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister d\u00fcrfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An \u00f6ffentliche Stellen d\u00fcrfen die Daten \u00fcbermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zul\u00e4sst. An nicht \u00f6ffentliche Stellen d\u00fcrfen die Daten nur \u00fcbermittelt werden, soweit 1.\u00a0\u00a0 die \u00dcbermittlung nach dem Landesrecht zul\u00e4ssig ist und 2.\u00a0\u00a0 der Dritte, an den die Daten \u00fcbermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Unterbleiben der \u00dcbermittlung hat<br \/>\n[\/responsivevoice]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auszug aus dem Gesetz \u00fcber das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz &#8211; SchfHwG) SchfHwG Ausfertigungsdatum: 26.11.2008 Vollzitat: &#8220;Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. 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