{"id":68,"date":"2023-04-24T09:34:35","date_gmt":"2023-04-24T07:34:35","guid":{"rendered":"http:\/\/schornsteinfeger-innung-saarland.de\/?p=68"},"modified":"2023-05-24T11:36:18","modified_gmt":"2023-05-24T09:36:18","slug":"datenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/schornsteinfeger.saarland\/index.php\/2023\/04\/24\/datenschutz\/","title":{"rendered":"Datenschutz"},"content":{"rendered":"<p>Der Bevollm\u00e4chtigte Bezirksschornsteinfeger ist nach \u00a7 19 SchfHwG verpflichtet, bestimmte Angaben \u00fcber die Anlagen zu erfassen. Diese Daten werden von ihm unter Beachtung aller datenschutzrechtlichen Bestimmung erhoben und aufbewahrt. Welche Daten das sind, regelt \u00a7 19 SchfHwG. Er lautet:<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 19 F\u00fchrung des Kehrbuchs<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:<\/p>\n<ol>\n<li>Vor- und Familienname sowie Anschrift<\/li>\n<li>a) des Eigent\u00fcmers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder<\/li>\n<li>b) des Verwalters nach \u00a7 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, falls die Anlage zum Sondereigentum geh\u00f6rt, des Wohnungseigent\u00fcmers und, falls davon abweichend, des Betreibers, dessen Namen und Anschrift der Verwalter den bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen hat, oder<\/li>\n<li>c) der Wohnungseigent\u00fcmer, falls kein Verwalter bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiber, deren Namen und Anschriften die Wohnungseigent\u00fcmer den bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen haben;<\/li>\n<li>Art, Brennstoff, Nennw\u00e4rmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben \u00fcber ihren Betrieb und Standort;<\/li>\n<li>die nach den Rechtsverordnungen nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung \u00fcber kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach \u00a7 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausf\u00fchrung;<\/li>\n<li>das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerst\u00e4ttenschau;<\/li>\n<li>in dem Formblatt nach \u00a7 4 vermerkte M\u00e4ngel oder selbst festgestellte M\u00e4ngel und das Datum des Abstellens der M\u00e4ngel;<\/li>\n<li>das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;<\/li>\n<li>das Datum und das Ergebnis einer \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 15 Satz 1;<\/li>\n<li>die f\u00fcr die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des \u00a7 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Ma\u00dfgabe der \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nicht ohnehin auf Grund ihrer T\u00e4tigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgef\u00fcllten Formbl\u00e4ttern nach \u00a7 4.<\/p>\n<p>(2) Die bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sind daf\u00fcr verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollst\u00e4ndig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise ver\u00e4ndert werden, dass die urspr\u00fcngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu f\u00fchren. Es muss j\u00e4hrlich abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>(3) Bei der \u00dcbergabe des Bezirks sind das Kehrbuch und die f\u00fcr die F\u00fchrung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollst\u00e4ndig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin zu \u00fcbergeben. Gleichzeitig haben die \u00dcbergebenden alle durch die hoheitliche T\u00e4tigkeit erlangten Daten bei sich zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(4) Das Kehrbuch sowie die f\u00fcr die F\u00fchrung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschlie\u00dflich der eingereichten Formbl\u00e4tter sind durch die jeweils zust\u00e4ndigen bevollm\u00e4chtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine l\u00e4ngere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu l\u00f6schen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>(5) Bevollm\u00e4chtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister d\u00fcrfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An \u00f6ffentliche Stellen d\u00fcrfen die Daten \u00fcbermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zul\u00e4sst. An nicht \u00f6ffentliche Stellen d\u00fcrfen die Daten nur \u00fcbermittelt werden, soweit<\/p>\n<ol>\n<li>die \u00dcbermittlung nach dem Landesrecht zul\u00e4ssig ist und<\/li>\n<li>der Dritte, an den die Daten \u00fcbermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Unterbleiben der \u00dcbermittlung hat.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bevollm\u00e4chtigte Bezirksschornsteinfeger ist nach \u00a7 19 SchfHwG verpflichtet, bestimmte Angaben \u00fcber die Anlagen zu erfassen. 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