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Die Bauabnahme

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Nach § 41 Abs.6 LBO in der Fassung vom 15.07.2015 müssen Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) betriebssicher und brandsicher sein. Ob dies so ist, kontrolliert der zuständige Bezirksschornsteinfeger.  Hier der Gesetzeswortlaut des § 41 LBO Abs.6 :

<strong>„Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.</strong> Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Anlagen zur Ableitung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Änderungen vorhandener Feuerstätten, Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter sowie der dazu gehörigen Abgasanlagen oder Anlagen zur Ableitung von Verbrennungsgasen.“

<strong>Fazit:</strong>

<strong>Egal ob ein Gebäude neu errichtet oder an einem vorhandenen Schornstein eine  Feuerstätte angeschlossen oder ausgetauscht werden soll: Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Anlage zu begutachten. Am besten informiert man ihn daher schon vor den Baumaßnahmen noch in der Planungsphase. So können Details besprochen und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden- von einer neutralen fachkundigen Stelle</strong>!

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