<strong><u>Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten während der Corona-Pandemie</u></strong>
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Schornsteinfegerarbeiten in Ihrem Anwesen dienen der Betriebs- und Brandsicherheit. Deshalb besteht auch nach Weisung des saarländischen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz nach wie vor die Notwendigkeit, dass die Tätigkeiten innerhalb der gesetzten Fristen durchgeführt werden.
Selbstverständlich sind wir – und auch unsere Betriebe und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen – uns der aktuellen Situation und auch möglicher Ängste und Verunsicherungen bewusst.
Die Betriebe werden sich bei der Arbeitsausführung an die Hygienemaßnahmen für nicht-medizinische Einsatzkräfte laut Robert Koch Institut halten; dazu gehört je nach Situation vor Ort auch das Tragen von Mund-Nasen-Schutz und Einweghandschuhen. Bitte akzeptieren auch Sie diese Vorgehensweise und versuchen Sie, den empfohlenen Sicherheitsabstand von 1,5 – 2 Metern gegenüber dem Mitarbeiter einzuhalten.
Ebenfalls wird das Beratungsgespräch momentan nicht in dem gewohnten Umfang möglich sein; hierzu stehen Ihnen aber die Bevollmächtigten gerne telefonisch oder per Email ausführlich zur Verfügung.
Bei welchen Bedenken oder Merkmalen sollten Sie den Schornsteinfeger bei der Terminabsprache auf jeden Fall hinweisen?
<ul>
<li>Sie oder Mitglieder Ihres Haushaltes zu einer der Risikogruppen gehören und trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Ansteckung befürchten.</li>
<li>Sie oder Mitglieder Ihres Haushaltes grippeähnliche Symptome (z.B. Fieber, Husten, Infekt bedingte Atemnot) haben oder sich zurzeit in Quarantäne befinden.</li>
<li>Sie oder Mitglieder Ihres Haushaltes sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem besonders betroffenen Gebiet bzw. Risikogebiet aufgehalten haben.</li>
<li>Sie oder Mitglieder Ihres Haushaltes innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem Coronavirus-Erkrankten hatten</li>
</ul>
In diesen Fällen wird der Schornsteinfeger unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit die Terminverschiebung dokumentieren und nachholen. Der Kunde vereinbart hierzu sobald wie möglich einen neuen Ausführungstermin, ohne eine weitere Aufforderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers abzuwarten
Schornsteinfegerinnung für das Saarland
KÖRPERSCHAFT des ÖFFENTLICHEN RECHTS
Stand: Dienstag, 24. März 2020